BVerwG 9 A 18.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO
beschlossen:
Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.
Die Beteiligten haben übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt. Da auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend den Planfeststellungsbeschluss zur S 11 eine endgültige Entscheidung gegenwärtig nicht absehbar ist, erscheint das Ruhen des Verfahrens im vorliegenden Rechtsstreit zweckmäßig. Es ist daher gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO anzuordnen. Der vom Beklagten der Sache nach angesprochenen Befristung der Ruhensanordnung auf das Ende des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens betreffend den Planfeststellungsbeschluss zur S 11 bedarf es nicht, da das Verfahren durch die Beteiligten jederzeit wieder angerufen werden kann.
Die Beteiligten haben übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt. Da auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend den Planfeststellungsbeschluss zur S 11 eine endgültige Entscheidung gegenwärtig nicht absehbar ist, erscheint das Ruhen des Verfahrens im vorliegenden Rechtsstreit zweckmäßig. Es ist daher gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO anzuordnen. Der vom Beklagten der Sache nach angesprochenen Befristung der Ruhensanordnung auf das Ende des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens betreffend den Planfeststellungsbeschluss zur S 11 bedarf es nicht, da das Verfahren durch die Beteiligten jederzeit wieder angerufen werden kann.