BVerwG 9 A 18.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren BVerwG 9 A 18.05 auf 115 000 € (100 000 € für Klägerin zu 1 und 15 000 € für Kläger zu 2) und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes BVerwG 9 VR 14.05 auf 57 500 € (50 000 € für Antragstellerin zu 1 und 7 500 € für Antragsteller zu 2) festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 GKG in Verbindung mit Nr. 34.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Auch vor dem Hintergrund der im Erörterungstermin erwogenen Umstände ist das Gericht der Auffassung, dass die sich für die Klägerin zu 1 aus ihrem Klageantrag ergebende Bedeutung der Sache (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) mit einem Wert von 100 000 € angemessen erfasst wird; die in den Vergleichsverhandlungen diskutierten Beträge im Übrigen sind insoweit nicht unmittelbar maßgeblich für die Streitwertfestsetzung.
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