BVerwG 9 A 19.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht D o m g ö r g e n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 13. Januar 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Der festgesetzte Streitwert orientiert sich an dem in dem Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen Dr. R. vom 5. August 2003 ermittelten Schadensbetrag (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
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