BVerwG 9 A 20.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger und der Beklagte tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte, wobei die Kläger als Gesamtschuldner haften. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder der Beteiligten selbst. Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt. Gründe
1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Im Hinblick auf die außergerichtliche Einigung entspricht es der Billigkeit, die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 2, § 160 VwGO). Die gesamtschuldnerische Haftung der Kläger folgt aus § 159 Satz 2 VwGO.
3 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass sich die Kläger nur gegen Lärmbeeinträchtigungen durch das Vorhaben während der Bauphase gewandt haben.
Full & Egal Universal Law Academy