BVerwG 9 A 2.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt. Gründe
1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 15. April 2009 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
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