BVerwG 9 A 21.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt. Gründe
1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2010 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Full & Egal Universal Law Academy