BVerwG 9 A 23.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt. Gründe
1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 24. August 2009 zurückgenommen. Die Einwilligung der Beklagten gilt gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO als erteilt. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weile diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
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