BVerwG 9 A 24.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 5. Juni 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.
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