BVerwG 9 A 25.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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