BVerwG 9 A 25.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Die Verfahren werden eingestellt. Der Kläger und Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 20 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsätzen jeweils vom 16. Juni 2003 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und im Übrigen auf § 20 Abs. 3 GKG. Gerichtsgebühren für das Klageverfahren sind nicht entstanden.
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