BVerwG 9 A 26.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 € festgesetzt. Gründe
1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 15. August 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. i.V.m. Nr. II. 33.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung Januar 1996) sowie § 72 Nr. 1 GKG n.F. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.
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