BVerwG 9 A 29.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2010
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8 840 € festgesetzt. Gründe
1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Da die Beteiligten im außergerichtlichen Vergleich die Kosten gegeneinander aufgehoben, jedoch über die Gerichtskosten keine Regelung getroffen haben, ist die Kostenfolge insoweit gem. § 160 VwGO auszusprechen.
3 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung bei dauerhafter Entziehung oder dauerhafter Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Grundstücke von einem Wert in Höhe von 0,50 €/m² aus. Dem Kläger werden 17 681 m² dauerhaft entzogen, so dass sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ergibt.
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