BVerwG 9 A 30.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Mit Ausnahme der Gerichtskosten, die der Beklagten auferlegt werden, tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens. Dementsprechend erscheint es angemessen, die Kosten in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Weise aufzuteilen.
Der Beklagten waren lediglich die Gerichtskosten aufzuerlegen, weil ein Erfolg der Klagen nicht überwiegend wahrscheinlich war. Der Hauptantrag, die Plangenehmigung vom 24. April 1998 für den Neubau der Schleusenbrücke aufzuheben, hätte nur dann begründet sein können, wenn der Argumentation der Kläger zu folgen gewesen wäre, dass die Zulassung dieser Baumaßnahme nicht in die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung gefallen wäre. Da bei Kreuzungsbauwerken sich die Zuständigkeit der Baulastträger nach dem Veranlasserprinzip beurteilt, konnte die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung sich aber darauf berufen, dass sie - und nicht die Gemeinde Kleinmachnow als der Straßenbaulastträger - eine Brückenanhebung angestrebt hat, um auf dem Teltowkanal die Option für den Verkehr mit voll abgeladenen Containerschiffen zu wahren. Das Gegenargument der Kläger, dass § 1 Abs. 4 WaStrG die Brücken nicht als Bestandteile der Bundeswasserstraßen erwähne, ist wenig überzeugend, weil diese Aufzählung nicht abschließend ist ("auch") und zu einer Binnenwasserstraße herkömmlich die Kanalbrücken gehören (vgl. Teil C des Anhangs I der Verordnung Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 - Abl.EG Nr. L 278 S. 1 -). Der 1. Hilfsantrag, mit dem Schutzvorkehrungen gegen den Straßenverkehrslärm begehrt worden sind, wäre nur dann erfolgreich gewesen, wenn die von den Klägern vorgetragene Kritik an der behördlichen Lärmprognose berechtigt gewesen wäre. Das von der Beklagten im Ortstermin vorgelegte schalltechnische Gutachten vom 14. Oktober 2002 hat aber nachvollziehbar aufgezeigt, dass auch dann, wenn für die Verkehrsprognose ein erhöhter Ansatz gewählt wird, die maßgeblichen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung nicht überschritten sind. Ähnlich verhält es sich mit dem 2. Hilfsantrag, mit dem die Kläger zusätzlich Schutzvorkehrungen gegen den von der Schleuse ausgehenden Betriebslärm beansprucht haben. Die insoweit von den Klägern vorgetragene Kritik ist durch die im Prozess nachgereichten Gutachten zu den betriebsbedingten Schallimmissionen vom 5. November 1996 und vom 10. September 1999 ausgeräumt worden. Was den mit Schriftsatz vom 17. Juni 2002 gestellten 3. Hilfsantrag angeht, mit dem zusätzlich Schutz vor baubedingten Immissionen begehrt worden ist, müssen sich die Kläger entgegenhalten lassen, dass die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bei Eingang dieses Schriftsatzes bereits abgelaufen war. Die Kostenbeteiligung der Beklagten ist danach vorwiegend mit der Erwägung zu rechtfertigen, dass die Kläger in einigen Kritikpunkten erst durch die weitere Sachaufklärung, die vom Gericht im Prozess betrieben wurde, in die Lage versetzt wurden, die Erfolgsaussichten ihrer Klagen hinreichend sicher zu beurteilen, die Beklagte also zumindest teilweise für die Klageerhebung verantwortlich zu machen ist (vgl. § 155 Abs. 5 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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