BVerwG 9 A 31.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 2. September 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.