BVerwG 9 A 31.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 VwGO
beschlossen:
Der Beiladungsantrag der Landeshauptstadt Düsseldorf, vertreten durch den Oberbürgermeister, Marktplatz 2, 40213 Düsseldorf - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. G., …, … - wird abgelehnt. Gründe
1 Ein Fall der notwendigen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Auch von der Möglichkeit einer einfachen Beiladung auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 VwGO, über die nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist, macht der Senat keinen Gebrauch.
2 Die Antragstellerin hat allerdings ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens, da mit dem angefochtenen Änderungsplanfeststellungsbeschluss die wegen der Einleitung von Straßenoberflächenwasser der Bundesautobahn A 44 in das Bachsystem der Anger befürchteten Hochwasserprobleme für das Gebiet der Antragstellerin gelöst werden sollen. Gleichwohl erscheint eine Beiladung nicht als zweckmäßig. Die Antragstellerin hat in Anbetracht der Hochwasserproblematik bereits im Verfahren BVerwG 9 A 33.07 Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 erhoben, durch den sie diese Problematik als unzureichend bewältigt erachtet. In jenem Klageverfahren kann sie ihre Interessen ausreichend wahren. Aus Gründen der Prozessökonomie ist eine Beiladung ebenfalls nicht angezeigt. Bliebe die Klage im vorliegenden Verfahren erfolglos, so wäre zwar eine unstreitige Erledigung des Verfahrens BVerwG 9 A 33.07 zu erwarten. Dem Aspekt der Prozessökonomie kommt aber gleichwohl nur geringe Bedeutung zu, weil der Beklagte signalisiert hat, der Antragstellerin einen verbesserten Hochwasserschutz verschaffen zu wollen, und nichts dafür spricht, dass diese Bereitschaft mit der nunmehr planfestgestellten und im vorliegenden Verfahren angegriffenen Lösung steht und fällt. Auch das Interesse an einer umfassenden Sachaufklärung legt eine Beiladung der Antragstellerin nicht nahe. Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern die Antragstellerin zur Klärung der in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Verfahrensbeteiligten streitigen Sachverhaltsumstände beitragen könnte.
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