BVerwG 9 A 34.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht D o m g ö r g e n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Gründe
1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 2. November 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
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