BVerwG 9 A 35.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2007
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beklagte und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt. Gründe
1 Nachdem Kläger und Beklagte im Einverständnis mit der Beigeladenen übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden.
2 Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten und der Beigeladenen, die einen eigenen Antrag gestellt hat, je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Beklagte hat mit einer Planänderung, die den Vorschlägen der Beigeladenen entspricht, dem Begehren des Klägers auf Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsgefahren im Wesentlichen entsprochen, nachdem sich die Lärmprognose für 2015 als unzutreffend erwiesen hat. Mit der nunmehr getroffenen Maßnahme - Anordnung des BüG im Streckenabschnitt von Bahnkilometer 8,700 bis Bahnkilometer 8,810 auch für das östliche Fernbahngleis - gehen Beklagte und Beigeladene davon aus, dass es nachts nicht zu einer Überschreitung des Pegels von 62 dB(A) kommt.
3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
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