BVerwG 9 A 36.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit dem als Klagerücknahme zu wertenden Schriftsatz vom 10. März 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.
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