BVerwG 9 A 36.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Soweit sich die Klage gegen den Planergänzungsbeschluss des Beklagten vom 23. September 2008 richtet, wird das Verfahren abgetrennt. Es erhält das Aktenzeichen BVerwG 9 A 20.10 und wird eingestellt. Das Verfahren im Übrigen wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens BVerwG 9 A 20.10. Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 15 000 € festgesetzt. Gründe
1 Nachdem die Klägerin ihre Klage gegen den Planergänzungsbeschluss des Beklagten vom 23. September 2008, mit dem ein über die darin ergänzend angeordneten Schutzmaßnahmen hinausgehender Lärmschutz zu ihren Gunsten abgelehnt worden ist, zurückgenommen hat, entspricht es zweckmäßiger Verfahrensgestaltung, das Verfahren insoweit zur Einstellung und Entscheidung über die Kosten abzutrennen (vgl. § 93 VwGO).
2 Die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG.
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