BVerwG 9 A 39.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45 000 € festgesetzt. Gründe
1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 13. März 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit Beträgen von je 15 000 € wird das jeweilige betriebliche Interesse der einzelnen Kläger an der Aufweitung der Wirtschaftswegeunterführung (vgl. § 5 ZPO, Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt in NVwZ 2004, 1327) angemessen berücksichtigt.
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