BVerwG 9 A 4.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht K i p p
als Berichterstatter gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
und Abs. 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Gerichtskosten des Verfahrens, der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten sich über eine entsprechende Kostenverteilung verständigt haben, war im Rahmen des billigen Ermessens nach § 161 Abs. 2 VwGO für die Kostenentscheidung entsprechend zu verfahren.
Full & Egal Universal Law Academy