BVerwG 9 A 41.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1
und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 30. Juli 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.
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