BVerwG 9 A 41.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht D o m g ö r g e n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Die Verfahren werden eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 15 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 7 500 € festgesetzt.
Der Kläger hat seine Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2004 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 52 Abs. 1 GKG und im Übrigen auf § 53 Abs. 3 GKG (i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2004, Ziff. 34.2 i.V.m. Ziff. 2.2.2, NVwZ 2004, S. 1327 ff.).
Der Kläger hat seine Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2004 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 52 Abs. 1 GKG und im Übrigen auf § 53 Abs. 3 GKG (i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2004, Ziff. 34.2 i.V.m. Ziff. 2.2.2, NVwZ 2004, S. 1327 ff.).