BVerwG 9 A 41.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht D o m g ö r g e n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Die Verfahren werden eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 15 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 7 500 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2004 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 52 Abs. 1 GKG und im Übrigen auf § 53 Abs. 3 GKG (i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2004, Ziff. 34.2 i.V.m. Ziff. 2.2.2, NVwZ 2004, S. 1327 ff.).
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