BVerwG 9 A 43.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO
beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur Verfahrensverbindung für die Verfahren der Kläger zu 1 und 2 auf jeweils 10 000 €, für das verbundene Verfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Wegen des in wesentlichen Punkten gleichgerichteten Klageinteresses der beiden Kläger und der daraus folgenden vergleichbaren Bedeutung der Sache für sie hält der Senat eine einheitliche Streitwertbestimmung von jeweils 10 000 € nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für angemessen.
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