BVerwG 9 A 43.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Vallendar als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22 215 € festgesetzt. Gründe
1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 20. September 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
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