BVerwG 9 A 48.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 25. August 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.