BVerwG 9 A 5.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene sich nicht durch Stellung eines Sachantrags am Kostenrisiko des Klageverfahrens beteiligt hat; ihr Antrag, "den Antrag der Antragstellerin vom 28.01.2004 zurückzuweisen", bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf das zugehörige Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
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