BVerwG 9 A 5.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2006
durch den Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
gemäß § 87a Abs. 1 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt. Gründe
1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 7. November 2006 zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist deshalb das Verfahren einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG.
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