BVerwG 9 A 53.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. E i c h b e r g e r als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Klage- und das Anordnungsverfahren werden eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 25 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 28. November 2002 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind für das Klageverfahren nicht entstanden. Die Festsetzung des Streitwertes für das Klageverfahren war daher entbehrlich. Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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