BVerwG 9 A 58.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 120 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 5. September 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 5 ZPO und orientiert sich an der Streitwertfestsetzung im Verfahren BVerwG 9 VR 13.02 .
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