BVerwG 9 A 59.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 746 116,34 € festgesetzt. Gründe
1 Die Beteiligten haben das Verfahren durch gerichtlichen Vergleich vom 22. März 2006 beendet. Der Vergleich ist nach Ablauf der Widerrufsfrist am 22. Juni 2006 wirksam geworden. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO ist das Verfahren einzustellen.
2 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
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