BVerwG 9 A 61.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Die Verfahren werden eingestellt. Die Klägerin und Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2002 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren für das Klageverfahren sind nicht entstanden. Die Festsetzung des Streitwertes für das Klageverfahren war daher entbehrlich. Die Streitwertfestsetzung beruht für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.
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