BVerwG 9 A 64.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Die Verfahren werden eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 50 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 25 000 € festgesetzt.
Die Kläger haben ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 1. Februar 2005 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 13 Abs. 1 und im Übrigen auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG a.F., jeweils i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG.
Die Kläger haben ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 1. Februar 2005 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 13 Abs. 1 und im Übrigen auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG a.F., jeweils i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG.