BVerwG 9 A 65.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren des Klägers zu 56 wird abgetrennt. Es erhält das Aktenzeichen BVerwG 9 A 68.02 und wird eingestellt. Das Verfahren der übrigen Kläger wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt. Der Kläger zu 56 trägt die Kosten des Verfahrens BVerwG 9 A 68.02. Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger zu 56 hat seine Klage mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.
Full & Egal Universal Law Academy