BVerwG 9 A 66.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 300 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 28. Februar 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
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