BVerwG 9 A 67.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. E i c h b e r g e r als Berichterstatter gemäß
§ 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 12. November 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.
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