BVerwG 9 A 67.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Nolte als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Die Verfahren werden eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 15 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 7500 € festgesetzt. Gründe
1 Der Kläger hat seine Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 30. November 2007 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 52 Abs. 1 GKG und im Übrigen auf § 53 Abs. 3 Nr.2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
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