BVerwG 9 A 70.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. R u b e l als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 8. November 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.
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