BVerwG 9 A 7.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe
1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 3. April 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.
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