BVerwG 9 A 9.12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2013
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren der Klägerin zu 2 wird abgetrennt. Es erhält das Aktenzeichen BVerwG 9 A 6.13 und wird eingestellt. Das Verfahren der Klägerin zu 1 wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt. Von den bis zur Trennung vom Verfahren BVerwG 9 A 9.12 entstandenen Kosten trägt die Klägerin zu 2 einen Anteil von 1/5. Hinsichtlich der restlichen 4/5 bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung im Verfahren BVerwG 9 A 9.12 vorbehalten. Die Kosten des abgetrennten Verfahrens BVerwG 9 A 6.13 trägt die Klägerin zu 2 ganz. Der Wert des Streitgegenstandes wird in dem Verfahren BVerwG 9 A 9.12 für die Zeit bis zur Trennung auf 75 000 € und danach auf 60 000 €, in dem abgetrennten Verfahren BVerwG 9 A 6.13 auf 15 000 € festgesetzt. Gründe
1 Die Entscheidung über die Trennung der Verfahren ergeht nach § 93 Satz 2 VwGO.
2 Das abgetrennte Verfahren BVerwG 9 A 6.13 ist einzustellen, nachdem die Klägerin zu 2 mit Schriftsatz vom 16. April 2013 ihre Klage zurückgenommen hat (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
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