BVerwG 9 B 100.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Flurbereinigungsgericht) vom 16. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Soweit ihr der Sache nach der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu entnehmen ist, erfüllt sie bereits nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines solchen Revisionszulassungsgrundes stellt. Danach ist die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe erforderlich, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
Ob die Kläger - wie die Beschwerde geltend macht - gegen den Flurbereinigungsplan fristgerecht Widerspruch erhoben haben, weil dessen Rechtsbehelfsbelehrung nicht den Voraussetzungen des § 134 FlurbG entsprochen habe, und welche konkreten Handlungspflichten sich für die Behörde hieraus ergeben konnten, sind ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls abhängige Fragen, die die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht begründen können.
Soweit die Beschwerde als Verfahrensmangel (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rügen will, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht aufgeklärt habe, ob Kläger und Beklagter den Anordnungsbeschluss im Ortstermin für erledigt erklärt haben, ist darauf hinzuweisen, dass diese Tatsache für das Oberverwaltungsgericht entscheidungsunerheblich war, weil es davon ausging, dass eine Beendigung des Verfahrens nur gemäß § 149 Abs. 3 Satz 1 FlurbG durch Zustellung der Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft entstehen könne. Das Tatsachengericht hat aber nur solche Tatsachen nach § 86 Abs. 1 VwGO aufzuklären, auf die es nach der materiellrechtlichen Auffassung, die es seiner Entscheidung zugrunde legt, auch ankommt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. April 1991 - BVerwG 2 C 7.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Soweit ihr der Sache nach der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu entnehmen ist, erfüllt sie bereits nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines solchen Revisionszulassungsgrundes stellt. Danach ist die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe erforderlich, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
Ob die Kläger - wie die Beschwerde geltend macht - gegen den Flurbereinigungsplan fristgerecht Widerspruch erhoben haben, weil dessen Rechtsbehelfsbelehrung nicht den Voraussetzungen des § 134 FlurbG entsprochen habe, und welche konkreten Handlungspflichten sich für die Behörde hieraus ergeben konnten, sind ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls abhängige Fragen, die die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht begründen können.
Soweit die Beschwerde als Verfahrensmangel (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rügen will, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht aufgeklärt habe, ob Kläger und Beklagter den Anordnungsbeschluss im Ortstermin für erledigt erklärt haben, ist darauf hinzuweisen, dass diese Tatsache für das Oberverwaltungsgericht entscheidungsunerheblich war, weil es davon ausging, dass eine Beendigung des Verfahrens nur gemäß § 149 Abs. 3 Satz 1 FlurbG durch Zustellung der Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft entstehen könne. Das Tatsachengericht hat aber nur solche Tatsachen nach § 86 Abs. 1 VwGO aufzuklären, auf die es nach der materiellrechtlichen Auffassung, die es seiner Entscheidung zugrunde legt, auch ankommt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. April 1991 - BVerwG 2 C 7.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.