BVerwG 9 B 13.02 OVG Rheinland-Pfalz - 04.12.2001 - AZ: OVG 6 A 11301/99
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t , K i p p und V a l l e n d a r
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember 2001 mit Schriftsatz vom 20. März 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
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