BVerwG 9 B 14.02 Bayerischer VGH München - 01.02.2001 - AZ: VGH 13 A 98.2695
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K i p p und V a l l e n d a r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 1. Februar 2001 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Überdies wurde dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
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