BVerwG 9 B 21.07 OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 05.12.2006 - AZ: OVG 8 K 8/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und
Dr. Nolte und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt. Gründe
1 Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - Flurbereinigungsgericht - vom 5. Dezember 2006 mit Schriftsatz vom 15. Mai 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
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