BVerwG 9 B 3.12 VG Karlsruhe - 15.12.2010 - AZ: VG 2 K 682/10 VGH Baden-Württemberg - 10.11.2011 - AZ: OVG 2 S 1684/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte, Domgörgen und
Dr. Christ
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. November 2011 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 110 € festgesetzt. Gründe
1 Die mit Schreiben vom 3. Januar 2012 eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - vom Kläger als Widerspruch bezeichnet - ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 29. Dezember 2011 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingelegt worden ist. Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist.
2 Auf die Frist und das Vertretungserfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012 hingewiesen worden.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
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