BVerwG 9 B 32.03 OVG Mecklenburg-Vorpommern - 22.01.2003 - AZ: OVG 9 K 22/01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:
Das Verfahren der Klägerin zu 2 wird abgetrennt. Es erhält das Aktenzeichen BVerwG 9 B 36.03 und wird eingestellt. Das Verfahren der Klägerin zu 1 wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt. Die Klägerin zu 2 trägt die Kosten des Verfahrens BVerwG 9 B 36.03 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Gründe
Die Klägerin zu 2 hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Januar 2003 mit Schriftsatz vom 29. April 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Hien Dr. Storost Prof. Dr. Rubel
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