BVerwG 9 B 43.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Beschwerde führende Rechtsanwalt trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerde führende Rechtsanwalt hat seine außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. April 2003 mit Schriftsatz vom 1. Juli 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Der Beschwerde führende Rechtsanwalt hat seine außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. April 2003 mit Schriftsatz vom 1. Juli 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.