BVerwG 9 B 46.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:
Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu 2 wird eingestellt.
Die Beschwerde des Klägers zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. April 2002 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 1 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 233,41 € festgesetzt.
Der Kläger zu 2 hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen. In entsprechender Anwendung von § 141, 125 Abs. 1 und § 92 Abs. 3 VwGO ist das Beschwerdeverfahren deshalb insoweit einzustellen.
Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers zu 1 hat keinen Erfolg.
Abgesehen davon, dass die Beschwerde es entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO versäumt, eine bestimmte Rechtsfrage zu formulieren (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2, § 159 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG i.V.m. § 5 ZPO. Gerichtskosten sind für den Kläger zu 2 nicht entstanden.
Der Kläger zu 2 hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen. In entsprechender Anwendung von § 141, 125 Abs. 1 und § 92 Abs. 3 VwGO ist das Beschwerdeverfahren deshalb insoweit einzustellen.
Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers zu 1 hat keinen Erfolg.
Abgesehen davon, dass die Beschwerde es entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO versäumt, eine bestimmte Rechtsfrage zu formulieren (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2, § 159 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG i.V.m. § 5 ZPO. Gerichtskosten sind für den Kläger zu 2 nicht entstanden.