BVerwG 9 B 6.02 Bayerischer VGH München - 02.10.2001 - AZ: VGH 13 A 98.3613
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Januar 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 2. Oktober 2001 wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 045,17 € (entspricht 4 000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO (jeweils in Verbindung mit § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) stellt.
Die Beschwerde macht geltend, die Behörde habe "ihr Planungsermessen nicht fehlerfrei ausgeübt", was der Verwaltungsgerichtshof "hätte beanstanden müssen". Damit bezeichnet sie weder ausdrücklich noch der Sache nach einen Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO, sondern übt in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung nur allgemeine Kritik an der materiellen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, was die Zulassung der Revision nicht zu begründen vermag (vgl. näher BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14, § 73 Abs. 1 GKG.
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